Art. 46

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission überweist von den Sonderkonten gemäß Artikel 59 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffüllung der gemäß Artikel 44 auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Derartige Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Projekte und Programme.
(2)Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den in Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten zum EEF proportional ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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