Art. 49

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Ernennung des Zahlungsverwalters erfolgt durch Beschluss des Rechnungsführers nach ordnungsgemäß begründetem Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten. In dem Beschluss sind Verantwortung und Pflichten des Zahlungsverwalters und des Anweisungsbefugten aufzuführen. Zumindest ist Folgendes anzugeben: a) Häufigkeit, in der Belege zu erstellen sind, und das Verfahren bei ihrer Erstellung; b) vorgeschriebenes Verfahren für die Auffüllung des Kontos der Zahlstelle; c) Gültigkeitsdauer der dem Zahlungsverwalter vom Rechnungsführer ausgestellten Ermächtigung; d) Identität des ernannten Zahlungsverwalters. Die Änderung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses muss ebenfalls durch einen Beschluss des Rechnungsführers nach ordnungsgemäß begründetem Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten erfolgen.
(2)Der Zahlungsverwalter darf auf Anweisung des Rechnungsführers im Rahmen des positiven Restsaldos des Kontos der Zahlstelle bei der Bank ordnungsgemäß genehmigte Zahlungen an Dritte tätigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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