Art. 52

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 51 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Korruption, an der Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2)Unbeschadet der Artikel 53 bis 56 dieser Verordnung können die Anweisungsbefugten, die Rechnungsführer oder die Zahlungsverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Falls es sich um Betrug, Korruption oder eine andere rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, sind die zuständigen Behörden und Stellen zu unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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