Art. 50 – Auffüllung lokaler Bankkonten

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der Rechnungsführer füllt die Konten der Zahlstellen auf und überwacht diese sowohl bei der Einrichtung von Bankkonten und der Übertragung der Zeichnungsbefugnis als auch bei den Kontrollen vor Ort und in der zentralen Rechnungsführung.
Den Zahlstellenkonten können verschiedene lokale Einnahmen direkt zugeführt werden, so solche aus
a)verschiedenen Rückzahlungen;
b)Einziehungsanordnungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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