Art. 48

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Um die Zahlungen nach Artikel 44 auszuführen, ernennt der Rechnungsführer einen Zahlungsverwalter, der die lokalen Zahlungen über das Konto der Zahlstelle ausführt.
(2)Der Zahlungsverwalter wird unter den Beamten oder erforderlichenfalls — aber nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen — unter den übrigen Bediensteten ausgewählt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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