Art. 51

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann den bevollmächtigten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Stelle, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
(2)Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer durch die Kommission jederzeit einstweilig oder endgültig von seinen Aufgaben entbunden werden.
(3)Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlungsverwalter von der Stelle, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig von ihren Aufgaben entbunden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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