Art. 54

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, so hat er dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt diese daraufhin dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich eine mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, so ist er von seiner Verantwortung entbunden.
(2)Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.
(3)Das von der Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten befindet über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem EEF und die etwaigen Konsequenzen. Hinsichtlich der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission wird dieses Gremium nach Maßgabe von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 befasst. Auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums entscheidet die Kommission über die Einleitung von Disziplinar- oder Schadenersatzverfahren. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — sofern dieser kein Beteiligter ist — und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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