(1)Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 festgelegt. Die Jahresbeiträge werden in drei Tranchen gezahlt. Die Höhe dieser Tranchen wird nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 festgelegt.
(2)Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält: — die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2; — den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1; — die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1. Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen. Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.
(3)Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält: — die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1; — einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht. Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen. Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.
(4)Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das Jahr n und für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.
(5)Die Kommission legt bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag vor, der Folgendes enthält: — die dritte Tranche des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1; — einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht. Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen. Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.
(6)Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr darf den für dieses Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag darf die für dieses Jahr festgelegte Obergrenze nicht übersteigen. Die Obergrenze kann nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2 bis 5 aufgenommen.
(7)Im Rahmen der Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Tranchen wird gemäß den Artikeln 1 bis 5 Folgendes angegeben: a) der von der Kommission verwaltete Betrag und b) der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der Zinsvergütungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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