Art. 59

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt.
(2)Jeder Mitgliedstaat entrichtet seinen Beitrag in Euro.
(3)Beträge, bei denen es sich um Zahlungen an die Kommission nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe a handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Europäischer Entwicklungsfonds“ eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden, die in Anhang IV Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind. Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die EIB nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe b handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 146 gutgeschrieben. Die Kommission leistet gegebenenfalls geeignete technische Unterstützung bei der Durchführung der in Artikel 57 genannten Beschlüsse des Rates.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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