REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Wird eine nach diesem Artikel zu leistende Beitragstranche nicht bis zu dem Fälligkeitstermin gemäß Artikel 57 Absätze 2 bis 5 eingezahlt, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen berechnet.
(2)Der Verzugszinssatz liegt um zwei Prozentpunkte über dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, zugrunde legt und wie er im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht wird. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Die Zinsen werden für den gesamten Verzugszeitraum geschuldet und ab dem ersten Kalendertag nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der betreffenden Tranche berechnet.
(3)Die Verzugszinsen auf den an die Kommission zu zahlenden Betrag nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe a dieser Verordnung werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens bezeichneten Konten gutgeschrieben. Die Verzugszinsen auf den an die EIB zu zahlenden Betrag nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.
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