Art. 63

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte a) die Existenz der Schuld des Schuldners prüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft.
(2)Die der Kommission zur Verfügung gestellten EEF-Mittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.
(3)Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
(4)Hinsichtlich der Bedingungen, zu denen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden, gilt Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 63 REG_2008_215 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 63 REG_2008_215 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.