(1)Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er stellt mit der erforderlichen Sorgfalt sicher, dass die Einnahmen des EEF eingehen und seine Rechte gewahrt werden.
(2)Forderungen des EEF oder der Gemeinschaft gegenüber einem Schuldner, der seinerseits gegenüber dem EEF oder der Gemeinschaft eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.
(3)Bei in direkter und in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträgen nach Titel VI, bei denen Forderungen des EEF gegenüber dem nationalen Anweisungsbefugten nicht fristgemäß eingezogen wurden, trifft der zuständige Anweisungsbefugte alle erforderlichen Maßnahmen, damit die geschuldeten Beträge zurückgezahlt werden, gegebenenfalls auch die Aussetzung der Vergabe dieser Art von Aufträgen für den betreffenden Staat oder das betreffende ÜLG.
(4)Erwägt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Entscheidung über einen Forderungsverzicht ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 übertragen.
(5)Der Anweisungsbefugte kann eine festgestellte Forderung annullieren oder anpassen.
(6)Für Forderungen des EEF gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber dem EEF gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(7)Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 82 bis 85 sowie 87 bis 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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