Art. 62

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung des EEF begründen oder eine Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
(2)Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF im Sinne der Artikel 57 und 58 dieser Verordnung keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
(3)Für die Durchführung von Absatz 1 gilt Artikel 77 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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