Art. 68

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die auf Ebene der Kommission vorgenommene Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
(2)Die auf Ebene der Kommission eingegangene rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder feststellt, die eine Ausgabe zulasten des EEF zur Folge hat.
(3)Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung werden von ein und demselben Anweisungsbefugten vorgenommen. Von dieser Regel kann in folgenden Fällen abgewichen werden: a) bei Verwaltungsausgaben der Kommission nach Artikel 69 Absatz 3, deren Mittelbindungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 gestaffelt werden; b) bei globalen Mittelbindungen aufgrund von Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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