REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest. Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.
(2)Die Mittel für die Verwaltungsausgaben der Kommission können über mehrere Haushaltsjahre gestaffelt in Jahrestranchen gebunden werden. Diese Jahrestranchen sind in den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen vorzusehen.
(3)Für die Zwecke von Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a und von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Verwaltungsausgaben: a) Ausgaben für Humanressourcen mit Ausnahme des statutären Personals; b) Ausgaben für Schulungsmaßnahmen; c) Dienstreisekosten; d) Repräsentationskosten; e) Sitzungskosten; f) Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer; g) Ausgaben für den Beamtenaustausch; h) regelmäßig anfallende Ausgaben für die Anmietung von Material und Räumlichkeiten; i) verschiedene Versicherungskosten; j) Reinigungs- und Wartungskosten; k) Ausgaben für Telekommunikationsdienstleistungen; l) Ausgaben für Wasser, Gas und Elektrizität; m) Ausgaben für regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen.
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