Art. 70

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine die Kommission bindende rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
(2)Mittelbindungen auf der Ebene der Kommission werden durch Finanzierungsbeschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, begründet.
(3)Als rechtliche Verpflichtung der Kommission gilt: a) ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft auftritt, und den begünstigten AKP-Staaten bzw. ÜLG oder den von diesen bezeichneten Stellen; b) ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und nationalen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung der Maßnahmen betraut wurden.
(4)In allen Finanzierungsabkommen, Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen ist ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vorzusehen, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Mittel des EEF erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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