Art. 58

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden und in Artikel 57 genannten Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.
(2)Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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