Art. 56

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Ein Zahlungsverwalter ist nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:
a)Verlust bzw. Beschädigung der ihm anvertrauten Barmittel, Werte und Dokumente;
b)Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsgemäßer Belege;
c)Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;
d)Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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