Art. 74

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Vorbehaltlich Artikel 68 Absatz 3 geht die Kommission die den Einzelmittelbindungen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres n ein, wobei n für das Jahr steht, in dem die Einzelmittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.
(2)Vorbehaltlich Artikel 68 Absatz 3 decken die globalen Mittelbindungen in der Regel die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die die Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen ist, wobei n für das Jahr steht, in dem die globalen Mittelbindungen der Kommission genehmigt wurden. Bei der Abwicklung von globalen Mittelbindungen nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a schließt die Kommission die entsprechenden Einzelverträge und -vereinbarungen hingegen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung. Einzelverträge und -vereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden. Änderungen bereits geschlossener Verträge können ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nach Ablauf der in Absatz 1 und in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume hebt der zuständige Anweisungsbefugte den nicht abgewickelten Teil dieser Mittelbindungen auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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