Art. 75

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Der Betrag jeder genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung der Kommission, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zulasten der betreffenden globalen Mittelbindung in der EEF-Rechnungsführung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.
(2)Für die rechtlichen Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, und die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer im Falle von Verwaltungsausgaben nach Artikel 69 Absatz 3, eine Durchführungsfrist, die nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. Die binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht abgewickelten Teile dieser Mittelbindungen werden aufgehoben und die entsprechenden Mittel werden in Abgang gestellt. Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung abgewickelt wurde, wird aufgehoben und die entsprechenden Mittel werden in Abgang gestellt.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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