Art. 78

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Finanzierungsabkommen mit den begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG werden spätestens zum 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr steht, in dem die globale Mittelbindung der Kommission genehmigt wurde. Werden die Finanzierungsabkommen nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist geschlossen, so werden die entsprechenden Mittel in Abgang gestellt.
(2)Die Kommission ist verpflichtet, Zahlungen aus EEF-Mitteln auszuführen, wenn der zuständige Anweisungsbefugte Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Programmkostenaufstellungen nach Artikel 101 Absatz 3 genehmigt. Der zuständige Anweisungsbefugte erfasst den Betrag jeder von ihm genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, in der EEF-Rechnungsführung, bevor er sie unterzeichnet. Er verbucht diesen Betrag zulasten der betreffenden globalen Mittelbindung.
(3)Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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