Art. 81

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft; b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft; c) die Fälligkeit der Zahlung prüft.
(2)Für die Feststellung der Ausgabe gelten die Artikel 97 bis 101 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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