Art. 83

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Zahlung erfolgt bei Vorliegen des Nachweises, dass die betreffende Maßnahme dem Basisrechtsakt oder dem relevanten Vertrag entspricht; die Zahlung umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten: i) Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen; ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen; iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags.
(2)Zum Zeitpunkt der Verbuchung wird nach den unterschiedlichen Arten von Zahlungen nach Absatz 1 unterschieden.
(3)Die Artikel 104 und 105 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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