Art. 80

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Ein Projekt wird abgeschlossen und die gemäß den Artikeln 78 und 79 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen in der EEF-Buchführung erfasst worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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