Art. 79

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 11 trägt die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge, dass
a)die rechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung der Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem das entsprechende Finanzierungsabkommen geschlossen wurde. Der Abschluss von Einzelverträgen und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung sowie die Änderung bestehender Verträge können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen;
b)eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, mit der ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 durchgeführt wird und die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung abgewickelt wurde, aufgehoben wird.
Nach Ablauf etwaiger in den Finanzierungsabkommen festgelegter Fristen für den Eingang der rechtlichen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a hebt der zuständige Anweisungsbefugte den nicht abgewickelten Teil der entsprechenden Mittelbindung auf.
Rechtliche Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sind Verträge, Finanzhilfevereinbarungen oder Leistungsprogramme, die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden geschlossen bzw. genehmigt werden, oder in deren Namen von der Kommission geschlossene Verträge und Finanzhilfevereinbarungen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Unterabsatzes nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG entsprechende Vorschriften in die Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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