ErwGr. 5

REG_2008_271 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf freiwilliger Basis eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung und von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zu übermitteln, wenn diese Unterlagen vertrauliche Informationen enthalten. Dies dürfte zu einer Verkürzung der Verfahren führen und der Kommission die Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht erleichtern. Die Einstufung der Informationen als vertraulich muss von dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden. Die Vorlage einer gesonderten nichtvertraulichen Fassung der Anmeldung und der Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des vertraulichen Charakters der übermittelten Informationen durch die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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