Art. 16 – Veröffentlichung von Informationen

REG_2008_33 · mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden

Bei Anträgen, deren Vollständigkeit festgestellt wurde, veröffentlicht die Kommission die folgenden Informationen:
a)Name des Wirkstoffs;
b)Datum der Antragstellung;
c)Name und Anschrift des Antragstellers;
d)berichterstattender Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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