Art. 13 – Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

REG_2008_33 · mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden

Sofern ein Stoff der zweiten, dritten oder vierten Stufe Gegenstand einer Entscheidung zur Nichtaufnahme in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG war und der Entwurf eines Bewertungsberichts erstellt wurde, kann jede Person, die als Antragsteller an dem Verfahren beteiligt war, das zu der Entscheidung geführt hat, oder jede andere Person, die den ursprünglichen Antragsteller mit dessen Zustimmung für die Zwecke dieser Verordnung ersetzt, einen Antrag nach Maßgabe des beschleunigten Verfahrens gemäß der Artikel 14 bis 19 dieser Verordnung stellen. Ein solcher Antrag ist für Stoffe der dritten und vierten Stufe innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung über die Nichtaufnahme und für Stoffe der zweiten Stufe innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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