Art. 15 – Butter

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

(1)Für Butter wird die öffentliche Intervention während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.
(2)Übersteigen die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30 000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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