Art. 22 – Butter

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Unbeschadet der Festlegung des Interventionspreises im Wege eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Fall beträgt der Interventionspreis für Butter 90 % des Referenzpreises.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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