Art. 52a – Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

(1)Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2)Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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