Art. 29 – Bedingungen und Beihilfesatz für Butter

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.
Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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