Art. 68 – Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
2.Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
3.Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.
4.Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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