Art. 70 – Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.
2.Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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