Anhang IV – Technische Spezifikationen für Garnstärkemessgeräte

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Die Garnstärkemessgeräte
a)werden entsprechend den nachstehenden Zeichnungen aus haltbarem, korrosionsfreiem und wetterfestem Material hergestellt;
b)haben an beiden Seiten des kreisrunden Lochs zur Messung der Garnstärke (das Loch) Innenkanten, die abgerundet sind, um beim Durchziehen des zu kontrollierenden Garns Abrieb zu vermeiden;
c)haben vorne abgerundete Zangen, damit sich die Backen leicht zwischen Doppelgarn einführen lassen;
d)haben parallele Zangenbacken, die genügend widerstandsfähig sein müssen und sich auch unter Druck nicht verformen lassen dürfen, da die Backen ja bei jeder Messung manuell zusammengepresst werden;
e)haben Zangenbacken mit Innenseiten, die so gefräst sind, dass bei geschlossenen Backen an beiden Seiten des Messlochs ein 0,5 mm breiter und 1 mm langer Schlitz entsteht, sodass verhindert wird, dass bei geflochtenem oder gedrehtem Garn einzelne herausstehende Fäden zwischen den flachen Seiten der Backen auf beiden Seiten des Messlochs, in das das Garn gelegt wird, eingeklemmt werden;
f)geben bei geschlossenen Backen den Durchmesser des Messlochs auf einer Backe in unmittelbarer Nähe zu der Öffnung in Millimetern an; die Backen sind geschlossen, wenn die Oberflächen beider Innenseiten der Backen einander bündig berühren;
g)tragen sowohl auf dem Griff als auch auf den Backen die Aufschrift „EG-Messgerät“;
h)haben beim Lochdurchmesser eine Toleranz von 0 + 0,1 mm;
i)sind leicht und handlich, sodass der Kontrollbeamte ein Viererset (4 mm, 5 mm, 6 mm und 8 mm) beim Übersetzen auf See problemlos transportieren kann;
j)müssen, wenn sie von unterschiedlicher Größe sind, leicht zu unterscheiden sein;
k)müssen leicht zwischen den doppelten Garnsträngen einzuführen sein. Die Messgeräte müssen sich in der richtigen Position leicht mit einer Hand betätigen lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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