Anhang VII – Handhabung des Maschenmessgeräts bei der Inspektion

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Bei der Messung der Maschen
a)führt der Kontrollbeamte die Zungen in die Maschenöffnung ein, und zwar die feste Zunge des Maschenmessgeräts bis zum Knoten, wie in nachstehender Abbildung gezeigt,
b)aktiviert er das Maschenmessgerät, so dass die Zungen sich öffnen können, bis die bewegliche Zunge den gegenüberliegenden Knoten berührt und stoppt, wenn die eingestellte Kraft erreicht ist. Abbildung 1 : Maschengröße 2 : N-Richtung 3 : Feste Zunge 4 : Bewegliche Zunge.
1 : Maschengröße
2 : N-Richtung
3 : Feste Zunge
4 : Bewegliche Zunge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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