Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Maschenmessgerät“: Gerät mit zwei Zungen zum Messen der Maschen, das auf die Maschen automatisch eine Längsbeanspruchung von 5 bis 180 Newton (N) mit einer Präzision von 1 N ausübt;
b)„aktives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz aktiv bewegt werden muss, insbesondere Schleppgeräte, Umschließungsnetze, Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Zugnetze;
c)„passives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, insbesondere Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Fischfallen, Leinen, Reusen und Fallen;
d)„N-Richtung“ für geknotetes Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt;
e)„T- Richtung“: i) geknotetes Netztuch: Richtung parallel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt; ii) knotenloses Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur N-Richtung;
f)„Maschenöffnung“: i) geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche — wie in Anhang I dargestellt — voll gestreckt ist; ii) knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist;
g)„Rautenmasche“: Masche wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft, wie in Anhang II Abbildung 2 gezeigt;
h)„Quadratmasche“: vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft;
i)„T90-Masche“: Rautenmasche eines geknoteten Netztuches, wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, so angeschlagen, dass die T-Richtung des Netztuches parallel zur Längsachse des Netzes verläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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