Art. 5 – Prüfung des Maschenmessgeräts

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Die Genauigkeit des Maschenmessgeräts wird geprüft, indem
a)die Zungen des Messgeräts in die Schlitze der geeichten Prüfmessplatte, dargestellt in Anhang V Abbildung 1, geschoben werden;
b)die geeichten Prüfgewichte an die feste Zunge gehängt werden, wie in Anhang V Abbildung 2 dargestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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