Art. 7 – Auswahl der Maschen bei passiven Fanggeräten

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Der Kontrollbeamte wählt am Fangnetz 20 Maschen aus. Weist das Fangnetz unterschiedliche Maschenöffnungen auf, so werden die Maschen aus dem Teil des Netzes ausgewählt, der die kleinsten Maschen aufweist.
(2)Bei der Auswahl der Maschen gemäß Absatz 1 dürfen folgende Maschen nicht ausgewählt werden: a) Maschen über, unter oder seitlich einer Netznaht; b) die ersten drei Maschen links und rechts von Laschen und Einstellleinen; c) zerrissene oder reparierte Maschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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