Art. 8 – Allgemeine Bestimmungen für die Vorbereitung und Handhabung des Maschenmessgeräts

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Das Maschenmessgerät wird
a)entsprechend Anhang VI vorbereitet;
b)entsprechend Anhang VII gehandhabt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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