Art. 9 – Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Rauten- und T90-Maschen

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Bei der Messung von Rauten- und T90-Maschen von
a)geknoteten und knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung bestimmt werden kann, das Netztuch in der N-Richtung der Maschen gestreckt, wie in Anhang VII dargestellt,
b)knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung nicht bestimmt werden kann, die längste Achse der Masche gemessen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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