Art. 10 – Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Quadratmaschen

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Bei der Messung von Netzblättern mit Quadratmaschen wird das Netztuch, wie in Anhang VIII dargestellt, erst in Richtung der einen und dann in Richtung der anderen Maschendiagonale gestreckt.
(2)Für die Messung der beiden Maschendiagonalen der Quadratmasche wird das in Anhang VI beschriebene Verfahren angewendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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