Art. 3 – Maschenmessgerät und Garnstärkemessgeräte

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke von Fangnetzen Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2)Anhang III enthält die technischen Spezifikationen für das Maschenmessgerät.
(3)Anhang IV enthält die technischen Spezifikationen für die Garnstärkemessgeräte.
(4)Die in Absatz 1 genannten Maschen- und Garnstärkemessgeräte tragen die Aufschrift „EG-Messgerät“ und erhalten vom Hersteller die Bescheinigung, dass sie den technischen Spezifikationen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.
(5)Maschen- und Garnstärkemessgeräte, die zur Verwendung durch andere Rechtspersönlichkeiten oder Personen als den nationalen Fischereibehörden verkauft oder vertrieben werden, tragen nicht die Aufschrift „EG-Messgerät“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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