Art. 21 – Messung der Garnstärke

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Ergibt die Messung der 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so wählt der Kontrollbeamte nach den Bestimmungen der Artikel 15 bis 20 weitere 20 Garne aus und misst sie.
(2)Ergeben die Messungen der insgesamt 40 Garne mehr als zehn negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die für diesen Teil des Fangnetzes maximal zulässige Garnstärke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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