Art. 22 – Messung der Garnstärke im Streitfall

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der nach Artikel 21 vorgenommenen Messung der Garnstärke anfechten, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2.
(2)Der Kontrollbeamte wählt erneut 20 verschiedene Garne im selben Teil des Fangnetzes aus und misst sie. Ergeben die Messungen der insgesamt 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die maximal zulässige Garnstärke für diesen Teil des Netzes. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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