Art. 24 – Übergangsbestimmungen

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

(1)Für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 kann ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methode für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke von Fangnetzen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 weiterhin anwenden.
(2)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methoden für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 anzuwenden, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und veröffentlicht diese Information auf seiner offiziellen Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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