Art. 2

REG_2008_535 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind:
a)„längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)“ ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen;
b)„negative Auswirkungen“ Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt: i) Lebensraumverschlechterung; ii) Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe; iii) Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird; iv) Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt; v) Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen; vi) Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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