Art. 3

REG_2008_535 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(1)Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
(2)Diese Anträge werden der Kommission zusammen mit einem Datenblatt mit folgenden Informationen übermittelt: a) wissenschaftlicher Name der Art, b) geografische Verbreitung, c) Lebensraum und Biologie, d) Aquakulturproduktion, e) Auswirkungen der Einführungen, f) Faktoren, die gegebenenfalls die Ausbreitung und Verteilung beeinflussen, g) Kohärenz mit den Kriterien des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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