Anhang VIII – Mitteilung (1) zu Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Mitgliedstaat:
Planung/Ausführung (2):
Datum der Mitteilung (3):
Datum der letzten Mitteilung:
Nr. dieser geänderten Tabelle:
Begünstigte Förderfähige Maßnahme (Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008) Beschreibung ( 4) Zielmarkt Zeitraum Zuschussfähige Ausgaben (EUR) davon Gemeinschaftsbeitrag (EUR) davon andere öffentliche Unterstützung (EUR)
(1)(2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
(1)Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).
(4)Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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