Art. 10 – Übergangsmaßnahmen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass bereits laufende Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einen neuen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 umgewandelt werden, sofern
a)die Umwandlung im Rahmen der Mittel finanziert wird, die im Stützungsprogramm für die Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehen sind;
b)die Fortführung der Maßnahme nach etwa erforderlichen Anpassungen die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2008_555 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2008_555 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.